Designgesetz vom 5. Oktober 2001 (DesG) (Anhang II F1 zum OR)
- Datum des Inkrafttretens
- 1. Januar 2011
- Artikel
- DesG 18, 37, 38
- Quelle
- AS 2010 S. 1739
- Anmerkung
- Änderung
Änderung gemäss Ziff. II 11. des Anhangs 1 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) (AS 2010 S. 1739).
Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2011.
Art. 18.
Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss eine hier niedergelassene Vertretung bestellen.
Art. 37.
Aufgehoben.
Art. 38.
Vorsorgliche Massnahmen.
Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet:
a. |
zur Beweissicherung; |
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b. |
zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter Gegenstände; |
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c. |
zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder |
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d. |
zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. |
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